AGB 2018

I. Geltung/Angebote

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen.

Sie hängen für jedermann deutlich sichtbar in unseren Besprechungsräumen aus. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir den Auftrag des Kunden aus organisatorischen Gründen auf dessen eigenen Formularen bestätigen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen. Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweiligen DIN - EN - Normen für Eisen und Stahl oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Eine gleichwertige Variante des Herstellungsverfahren behalten wir uns vor.

5. Vom Käufer zur Auftragserteilung vorgelegte Muster und Proben werden von uns sorgfältig geprüft. Eine Gewähr für die richtige Erkennung des Musters in jeglicher - insbesondere in physikalischer - Hinsicht ist ausgeschlossen. Abweichungen hinsichtlich Qualität, Eigenschaften und Dimensionen sind nicht auszuschließen.

Vor Einsatz der Ware ist deshalb eine sorgfältige Prüfung durch den Käufer auf Eignung für den vorgesehenen Zweck erforderlich.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk/Lager Korb ausschließlich

Transport und Verpackung, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nehmen wir die von uns gelieferte Verpackung zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist (bis max. 14 Tage) frachtfrei zurückgegeben wird. Zurückgegebene Verpackung wird nicht vergütet.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter 100 EUR (Euro) sowie Rechnungen für Montagen. Reparaturen, Formen- und Werkzeugkostenanteile sowie Lohnschleifarbeiten sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Frist so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Berechnung von Mindestauftragswerten sowie Lieferung in üblichen Fabrikations- oder Verpackungseinheiten behalten wir uns vor. An uns unbekannte Käufer erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.

2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Verzug, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte nach Wahl berechtigt, Zinsen in Höhe der Banksollzinsen einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld oder Zinsen in gesetzlicher Höhe von 9 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugssschadens bleibt vorbehalten.

4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des

Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch

berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu

stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß V/7 zu widerrufen. Ferner sind wir bei Zahlungsverzug des

Käufers berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen. Wir können

außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist

kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung

in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben

von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen

Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

IV. Lieferfristen

1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Lieferung oder Teillieferung innerhalb der vereinbarten

Lieferzeit zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

2. Für die vereinbarte Lieferzeit ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den

rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben,

die rechtzeitige Klarstellung und Freigabe der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

4. Bei Import- oder Exportgeschäften haften wir nicht für die Erteilung von etwaigen erforderlichen Import- oder Exportlizenzen durch die zuständigen Behörden und Institutionen. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte für den Erhalt der benötigten Import- und Exportlizenzen zu erteilen und zu beschaffen. Er ist ferner verpflichtet, selbst für den Erhalt sämtlicher benötigten Genehmigungen und Bescheinigungen zu sorgen, um uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachzukommen. Unterlässt der

Käufer dies, behalten wir uns vor, unter angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

5. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Ziffer VIII dieser Bedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

2. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Der Käufer kann die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im

Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges bis auf jederzeitigen Widerruf veräußern oder verarbeiten, jedoch nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.

 3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl, Vandalismus, Haftpflicht usw.) zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der an deren verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V/2. (b) Forderungen aus dem eventuellen Weiterverkauf an Dritte werden vom Käufer in voller Höhe bereits heute an uns abgetreten. Bei Lohnarbeiten uns nicht gehörender Waren geht ein Miteigentum in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns über. Wird die gelieferte Ware mit anderen Sachen durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird oder eine neue einheitliche Sache entsteht, werden wir anteilige Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten oder anderen verwendeten Waren bzw. ist eine Forderung gegen den Alleineigentümer der neuen Sache vom Käufer an uns abgetreten. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt entsteht durch vorweggenommenes Besitzkonstitution indem der Kunde eine neue Sache für uns verwahrt. Soweit der Wert einer von uns abgetretenen Forderung den Wert der gelieferten Waren um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Verlangen die darüber hinausgehende Sicherheit freigeben. Bis auf Widerruf ist der Käufer unserer Ware zum Einzug auch der abgetretenen Forderungen ermächtigt.

 

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange veräußern, wie er nicht im Verzug ist, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Ziffern V/6 bis V/8 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer V/4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer und Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.

8. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte in die Vorbehaltware oder die uns im Voraus abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

9. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen durch den Käufer aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.  

VI. Ausführung der Lieferungen

1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werks/Lagers - oder bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch franko- und frei - Haus- Lieferungen auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu 2/4 geht die Gefahr auch des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch bei fob- und cif –Geschäften . 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Peter Lechner Oberflächen aus Edelstahl Korb

Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versendungsart.

2. Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellung geschlossen herzustellen oder herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

4. Haben wir uns ausdrücklich mit einer Rücksendung für ordnungsgemäß gelieferte Ware einverstanden erklärt,so sind wir, ohne hierauf besonders hingewiesen zu haben, berechtigt, über den Rechnungswert eine Gutschrift

unter Abzug eines Betrages bis zu 20 % zu erteilen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Aufwand und der entgangene Gewinn wesentlich niedriger als der Pauschalbetrag sind. Als Mindestbetrag für den Verwaltungsaufwand berechnen wir zurzeit 50 EUR (Euro). Weitergehende Abzüge wegen Wertminderung bleiben vorbehalten. Etwaige Rücklieferungen haben für uns kostenfrei zu erfolgen. Zuschnitte und Sonderanfertigungen sowie Waren mit Verfalldatum werden nicht zurückgenommen.

5. In Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die um weltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) gilt als vereinbart, dass der Käufer die uns möglicherweise aus § 10 Abs. 2 ElektroG treffenden Pflichten übernimmt und auf seine Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der in § 3 ElektroG genannten Geräte anderer Nutzer als privater Haushalte zu sorgen hat, welche ihm von uns geliefert wurden.  

6. Toleranzen und andere Abweichungen

(a)   Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN für Stahl und Eisen oder Handelsbrauch zulässig.

(b)   (b) Die Ermittlung der Metergewichte bei Rohren erfolgt nach dem theoretischen Gewicht. Eventuelle Zuschläge werden auf dieser Basis berechnet. Die Gewichte der Langprodukte ( Berechnung auf kg Basis ) werden durch Verwiegen festgestellt und durch Wiegezettel dokumentiert.

VII. Haftung für Mängel

1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Empfang und vor Verwendung auf mangelfreie Beschaffenheit und in jeder Beziehung auf Eignung für den Verwendungszweck zu prüfen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung der Produkte können wir keine Gewähr für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke übernehmen, es sei denn, wir hätten die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert. Handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen von chemischen und physikalischen Größen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Mängelrügen wegen offensichtlicher bzw. erkennbarer Mängel, insbesondere wegen Gewicht, Stückzahl, Maße, Formen und äußeren Zustand der Ware, sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber binnen 5 Tagen bei uns eingehend schriftlich zu erheben. Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung durch den Käufer beruhen, können nicht berücksichtigt werden. Nach Verarbeitung und Veräußerung sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Streckengeschäften oder sonstigen Lieferungen, bei denen wir zu keinem Zeitpunkt den Besitz der Sache haben, beschränken sich die Mangelansprüche auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten. Durch die An und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware anerkennt der Käufer den Zustand und Beschaffenheit der Ware .

 2. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im Einzelfall durch unser Verschulden oder Garantiemäßig zu vertreten haben. Insbesondere müssen solche Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.

5. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich ebenfalls nach Ziffer VIII.

6. Angaben über technische Daten der Ware erfolgen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen (DIN- / EN oder anderer einschlägiger technischer Normen für Eisen und Stahl). Eine Gewähr für eine spezielle Funktion irgendwelcher Anlagen, in denen von uns gelieferte Ware eingebaut wird, übernehmen wir nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich beraten und darüber hinaus schriftlich bestätigt, dass die Beratung verbindlich ist.

In allen Fällen bleibt der Käufer verpflichtet, selbst die Eignung für die beabsichtigte Funktion zu prüfen. Wir können keine Gewähr für Eigenschaften und technische Daten unserer Ware übernehmen, wenn bei der Konstruktion oder Fabrikation von Anlagen, in denen die von uns gelieferte Ware eingebaut wird, nicht hinreichend auf die Eigenart der von uns gelieferten Ware Rücksicht genommen wird und dadurch Abweichungen ein treten. Zeitgarantien für die Haltbarkeit von Materialien, insbesondere auch von Verschleißteilen, werden nicht übernommen.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn wir den Mangel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

4. Rückgriffsansprüche des Käufers der in § 478 BGB bezeichneten Art sind ausgeschlossen, wenn der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach § 377 HGB nachgekommen ist. Der Verkäufer leistet Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Nacherfüllung, die dem Käufer aufgrund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind.

5. Unsere Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischer Weise nicht erwartet werden konnten oder nicht vertragstypisch sind. Dies gilt auch für solche Schäden, für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.

 

IX. Urheberrechte

1.      An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.      2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede

weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Käufers.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Korb. Gerichtsstand für Kaufleute ist Stuttgart. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

 

XII.

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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Peter Lechner Oberflächen aus Edelstahl 71404 Korb